Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Text

Auflösung des Pachtverhältnisses

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Pachtvertrag kann von der Jagdbehörde aufgelöst werden, wenn der Pächter
    1. Litera a
      die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, verloren hat;
    2. Litera b
      seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (Paragraphen 25, Absatz eins, Litera b,, 26 Absatz eins,) trotz Aufforderung nicht nachkommt;
    3. Litera c
      nicht bis spätestens 31. März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist;
    4. Litera d
      die Kaution oder deren Ergänzung (Paragraph 32,) oder den Pachtschilling (Paragraph 33,) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt;
    5. Litera e
      rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht innerhalb der Leistungsfrist bezahlt;
    6. Litera f
      gegen die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 5, verstößt, wobei der juristischen Person das Verhalten jedes ihrer Mitglieder oder Anteilseigner zugerechnet wird;
    7. Litera g
      den Vorschriften über den Jagdschutz (Paragraphen 113, ff.) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht;
    8. Litera h
      wiederholt behördlich angeordnete jagd- oder forstbetriebliche Maßnahmen (Paragraph 90,) nicht oder nicht in entsprechender Weise durchführt;
    9. Litera i
      trotz wiederholter Ermahnung einen Jagdbetrieb in einer Art und Weise führt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht.
    Die Auflösung hat über Antrag der Salzburger Jägerschaft oder der Jagdkommission, in den Fällen der Litera a und f bis i auch von Amts wegen zu erfolgen. Ist ein Jagdleiter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Jagdpächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der Litera g bis i mitzuverantworten hat.
  2. Absatz 2Die aus Paragraph 23, der Konkursordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter der Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch die Jagdbehörde haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtschilling.