Absatz einsDer Pachtvertrag kann von der Jagdbehörde aufgelöst werden, wenn der Pächter
- Litera adie Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, verloren hat;
- Litera bseiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (Paragraphen 25, Absatz eins, Litera b,, 26 Absatz eins,) trotz Aufforderung nicht nachkommt;
- Litera cnicht bis spätestens 31. März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist;
- Litera ddie Kaution oder deren Ergänzung (Paragraph 32,) oder den Pachtschilling (Paragraph 33,) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt;
- Litera erechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht innerhalb der Leistungsfrist bezahlt;
- Litera fgegen die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 5, verstößt, wobei der juristischen Person das Verhalten jedes ihrer Mitglieder oder Anteilseigner zugerechnet wird;
- Litera gden Vorschriften über den Jagdschutz (Paragraphen 113, ff.) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht;
- Litera hwiederholt behördlich angeordnete jagd- oder forstbetriebliche Maßnahmen (Paragraph 90,) nicht oder nicht in entsprechender Weise durchführt;
- Litera itrotz wiederholter Ermahnung einen Jagdbetrieb in einer Art und Weise führt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht.
Die Auflösung hat über Antrag der Salzburger Jägerschaft oder der Jagdkommission, in den Fällen der Litera a und f bis i auch von Amts wegen zu erfolgen. Ist ein Jagdleiter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Jagdpächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der Litera g bis i mitzuverantworten hat.