Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Naturschutzgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

27.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Text

6. Unterabschnitt

Naturschutzgebiete

Paragraph 18,

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen, seltene oder gefährdete Pflanzen- oder Tierarten oder charakteristische oder seltene Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren aufweisen, können unter Berücksichtigung der raumordnungsmäßigen Belange durch Verordnung der Landesregierung einschließlich der für ihren Bestand notwendigen Flächen zu Naturschutzgebieten erklärt werden.