Führung von Stellenbeschreibungen für alle Stellen, welche die den Stelleninhabern nach dieser Verordnung zukommenden Berechtigungen zu enthalten haben;
Salzburg
Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph 18,
29.09.1990
21.11.2000
4. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen in den dienstleistenden Stellen
Betriebsordnung
Paragraph 18,
In der für jede dienstleistende Stelle zu erlassenden Betriebsordnung sind unbeschadet allfälliger weiterer Erfordernisse gemäß Paragraph 10, DSG folgende Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen: