Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Übermittlung von Daten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsÜbermittlungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung durch den Bürgermeister.
  2. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.