Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten auf Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Personal-Computer) selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 10, Absatz 4, zu treffenden Regelungen hinaus in der Dienstanweisung (Paragraph 4, Absatz 3,) festzulegen,
- Litera awer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf;
- Litera bfür welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht; und
- Litera cwelche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung und im Brandfall zu treffen sind.
Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sind entsprechende Vertretungsregelungen zu treffen. Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr u.dgl. der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.