Salzburg
Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph 9,
29.09.1990
21.11.2000
2. Abschnitt
Datenverkehr
Ermittlung
Paragraph 9,
Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, hat die Gemeinde diese Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.