Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Datenverarbeitungsverzeichnis

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat für die Auftraggeber nach Paragraph 2, ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen. Dieses ist nach Aufgabengebieten, innerhalb von Aufgabengebieten gegebenenfalls nach Datenverarbeitungen und innerhalb der Datenverarbeitungen gegebenenfalls in einzelne Aufgaben zu gliedern.
  2. Absatz 2In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlos Einsicht nehmen.