Absatz einsDer Bürgermeister hat für die Auftraggeber nach Paragraph 2, ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen. Dieses ist nach Aufgabengebieten, innerhalb von Aufgabengebieten gegebenenfalls nach Datenverarbeitungen und innerhalb der Datenverarbeitungen gegebenenfalls in einzelne Aufgaben zu gliedern.