Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Datenverarbeitungsprojekte

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEin Datenverarbeitungsprojekt kann die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten oder mehrere dieser Schritte umfassen.
  2. Absatz 2Die Vorgangsweise bei der Abwicklung von Datenverarbeitungsprojekten ist für die Auftraggeber durch den Bürgermeister festzulegen (DV-Projektrichtlinien), wobei insbesondere zu regeln sind:
    1. Litera a
      die Grundsätze der Abwicklung von Datenverarbeitungsprojekten;
    2. Litera b
      die einzelnen Phasen der Projektabwicklung;
    3. Litera c
      die Inhalte der schriftlichen Dokumentation in den einzelnen Phasen;
    4. Litera d
      das Verfahren zur Genehmigung durch den Bürgermeister;
    5. Litera e
      die Aufgaben der auftraggebenden und dienstleistenden Stellen;
    6. Litera f
      die Vorgangsweise bei der beabsichtigten vertraglichen Vergabe von Dienstleistungen im Datenverkehr;
    7. Litera g
      die Wartung von Datenverarbeitungen.
  3. Absatz 3In den DV-Projektrichtlinien ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera a bis f auch die Vorgangsweise bei der beabsichtigten Änderung von Datenverarbeitungen hinsichtlich ihres Zweckes, der Datenarten, des Kreises der von der Datenverarbeitung Betroffenen, der Übermittlungen oder der Überlassungen festzulegen.
  4. Absatz 4Die Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen an das Datenverarbeitungsregister (Paragraph 8, DSG) erfolgt durch den Bürgermeister.