Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im

Datenverkehr

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr an einen gemeindefremden Dienstleister obliegt dem Bürgermeister. Solche ordnungsgemäß abgeschlossenen Verträge sind Voraussetzung zur Erteilung einzelner diesbezüglicher Aufträge.
  2. Absatz 2In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen der Gemeinde (Paragraph 18,) gleichwertig sein oder, wenn keine dienstleistenden Stellen bestehen, den Bestimmungen des Paragraph 10, DSG entsprechen.