Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Ziffer einsauftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) des Auftraggebers gemäß Paragraph 2,, der nach den Organisationsvorschriften (Geschäftsordnung, Betriebsstatut u.dgl.) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten durch eine dienstleistende Stelle oder einen Dienstleister unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
- Ziffer 2Verfügung über Daten: den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten;
- Ziffer 3dienstleistende Stelle: jene Stelle eines Auftraggebers nach Paragraph 2,, der, soweit sie nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat, die Möglichkeit einer eigenständigen Durchführung von Datenverarbeitungen gegeben ist und die vom Bürgermeister als dienstleistende Stelle bestimmt worden ist;
- Ziffer 4Dienstleister: jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer auftraggebenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, DSG beauftragt wird.