Kurztitel
Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 78/1990 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Text
Geltungsbereich
§ 2Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg und die Gemeindeämter der übrigen Gemeinden als Auftraggeber im öffentlichen Bereich:
als Geschäftsapparat
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg bzw. der Gemeindevertretung in den übrigen Gemeinden;
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg bzw. der Gemeindevorstehung in den übrigen Gemeinden;
der sonstigen Behörden der Gemeinde;
in bezug auf keine Rechtspersönlichkeit besitzende Betriebe (Krankenanstalten) und betriebsähnliche Einrichtungen, wirtschaftliche Unternehmungen u.dgl. der Gemeinde.