Salzburg
Salzburger Gemeinde-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1990, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph eins,
29.09.1990
21.11.2000
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt zum Schutz der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten personenbezogenen Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung sowie den Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz im Bereich der Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg.