Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt zum Schutz der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten personenbezogenen Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung im Bereich der vom Land Salzburg eingerichteten Behörden, Dienststellen, Ämter, Anstalten und Betriebe sowie den Kostenersatz an das Land für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz.