Salzburg
Salzburger Landes-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph eins,
30.03.1988
21.11.2000
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt zum Schutz der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten personenbezogenen Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung im Bereich der vom Land Salzburg eingerichteten Behörden, Dienststellen, Ämter, Anstalten und Betriebe sowie den Kostenersatz an das Land für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz.