Führung von Stellenbeschreibungen im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung für alle Stellen, in welchen auch die den Stelleninhabern nach dieser Verordnung zukommenden Berechtigungen aufzunehmen sind;
Salzburg
Salzburger Landes-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph 18,
30.03.1988
21.11.2000
4. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen in den dienstleistenden
Stellen
Betriebsordnung
Paragraph 18,
In der für jede dienstleistende Stelle zu erlassenden Betriebsordnung sind folgende Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen: