Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

29.09.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Rückerstattung des Kostenersatzes

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEin für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
  2. Absatz 2Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche Gestaltung einer Datenverarbeitung bedingt ist.