Absatz einsEin für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
Salzburg
Salzburger Landes-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph 16,
29.09.1990
21.11.2000
Rückerstattung des Kostenersatzes
Paragraph 16,