Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Aufgaben und Verantwortlichkeit der

dienstleistenden Stellen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur auf Grund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 10, Absatz eins,) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) und die Berechtigung zur Auftragserteilung zu prüfen.
  2. Absatz 2Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle den Nachweis der Genehmigung des zentralen Organs durch die auftraggebende Stelle zu verlangen. Bei Zweifel über die Berechtigung zur Auftragserteilung durch einen Sachbearbeiter ist die Unterzeichnung des Datenverarbeitungsauftrages durch den Leiter der auftraggebenden Stelle zu verlangen.
  3. Absatz 3Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der in der Betriebsordnung (Paragraph 18,) festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind die Leiter der dienstleistenden Stellen verpflichtet, die Einhaltung und Wirksamkeit der Datensicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen.
  4. Absatz 4Wird einer auftraggebenden Stelle die Möglichkeit zur Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen eingeräumt (Paragraph 10, Absatz 3,), muß die dienstleistende Stelle die auftraggebende Stelle über die einzuhaltenden Datenschutz- und Datensicherheitserfordernisse informieren.