Absatz einsDie dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur auf Grund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 10, Absatz eins,) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) und die Berechtigung zur Auftragserteilung zu prüfen.