Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

2. Abschnitt

Datenverkehr

Ermittlung von Daten

Paragraph 9,

Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, hat die auftraggebende Stelle die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.