Salzburg
Salzburger Landes-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,
Paragraph 9,
30.03.1988
21.11.2000
2. Abschnitt
Datenverkehr
Ermittlung von Daten
Paragraph 9,
Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, hat die auftraggebende Stelle die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.