Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1988, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Text

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen

im Datenverkehr

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors unter Vorlage des Dienstleistungsvertrages.
  2. Absatz 2In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen (Paragraph 18,) gleichwertig sein.