Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Ziffer einsAuftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers nach Paragraph 2,, der nach den Organisationsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten durch Dienstleister oder dienstleistende Stellen unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
- Ziffer 2Zentrales Organ:
- Litera abeim Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil A den Landesamtsdirektor;
- Litera bbei einem Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil B den Bezirkshauptmann;
- Litera cbei einem Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil C den Vorstand der Anstalt.
Eine für den Landesamtsdirektor über die Mitwirkung des zentralen Organes hinaus in dieser Verordnung vorgesehene Mitwirkung (Benachrichtigung, Genehmigung u. dgl.) entfällt, wenn er selbst als zentrales Organ zuständig ist;
- Ziffer 3Verfügung über Daten: den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten;
- Ziffer 4Dienstleistende Stelle: jede der nachfolgenden Stellen eines Auftraggebers nach Paragraph 2,, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat:
- Litera adas Rechenzentrum des Amtes der Salzburger Landesregierung;
- Litera bsonstige Organisationseinheiten des Amtes der Salzburger Landesregierung, soweit ihnen die Möglichkeit einer eigenständigen Durchführung von Datenverarbeitungen gegeben ist und sie vom Landesamtsdirektor als dienstleistende Stelle bestimmt wurden;
- Litera cbei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei Auftraggebern gemäß Paragraph 2, Teil C, bei denen zumindest eine Anlage zur Datenverarbeitung eingerichtet ist, diejenige Stelle, der nach den Organisationsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung, Anstaltsordnung) die Durchführung der Datenverarbeitung übertragen ist;
- Ziffer 5Dienstleister: jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer dienstleistenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, DSG beauftragt wird.