Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

30.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1997

Text

Zeitliche Verbote und Beschränkungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAm Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Vergnügungsveranstaltungen verboten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, daß dem Anlaß Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, so kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.