Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Zeller See-Naturschutzgebietsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/1983

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
  2. Absatz 2Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
    1. Litera a
      die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten und Kahlschläge;
    2. Litera b
      die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
    3. Litera c
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Sumpfschnepfen und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - sowie Birkwild nicht bejagt werden dürfen;
    4. Litera d
      die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;
    5. Litera e
      der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen, markierten Wanderwegen und Reitwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
    6. Litera f
      das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.
  3. Absatz 3Als verbotene Eingriffe im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere:
    1. Litera a
      das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
    2. Litera b
      die Anlage von Reitwegen;
    3. Litera c
      das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
    4. Litera d
      jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u. dgl., Anlage und Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben und Steinbrüchen u. dgl.;
    5. Litera e
      alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u. dgl.;
    6. Litera f
      die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;
    7. Litera g
      jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u. dgl.;
    8. Litera h
      jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung - das ist die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes; die Beseitigung von Gebüsch, Latschen und Hecken, das Abreißen von Ästen, die Beseitigung von Schilf- und Binsen sowie das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen; die Durchführung von Drainagen, Meliorationen;
    9. Litera i
      die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
    10. Litera j
      der Einsatz und die Anwendung von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln u. dgl. über den Umfang des Absatz 2, Litera a, hinaus, sofern dies nicht behördlich angeordnet wurde;
    11. Litera k
      jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenbestandes;
    12. Litera l
      jegliches nicht unter Absatz 2, Litera f, fallende Baden;
    13. Litera m
      jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt;
    14. Litera n
      jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (Paragraph 19, des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);
    15. Litera o
      die Erregung von ungebührlichem Lärm und Unfug, der Betrieb von Kofferradios u. dgl.;
    16. Litera p
      die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
    17. Litera q
      unbeschadet der Kennzeichnung nach Paragraph 4, jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln oder sonstigen Schildern.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10000431

Dokumentnummer

LSB12005391

alte Dokumentnummer

N1198318807A