Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Nationalparkgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 106/1983 aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Text

Sonderschutzgebiete

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Nationalpark in der Außenzone oder in der Kernzone gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt mit ausdrücklicher Zustimmung der in Betracht kommenden Grundeigentümer und in ihren Rechten erheblich beeinträchtigten Nutzungsberechtigten durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären.
  2. Absatz 2In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, sofern diese den Interessen des Nationalparkes nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden.