Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Text

Bauliche Anlagen sonstiger Art

Paragraph 13

Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.