Salzburg
Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1982,
Paragraph 13
01.07.1982
Bauliche Anlagen sonstiger Art
Paragraph 13
Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.