(2)Absatz 2,Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Paragraph 7, Absatz 2, gilt sinngemäß.