Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Text

römisch zwei. Bestimmungen für charakteristische Bauten

Allgemeines

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Charakteristische Bauten (Paragraph 3, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen, die Festung Hohensalzburg, Befestigungsanlagen nur insoweit Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich sind.