Absatz eins,Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Salzburg
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1980,
Paragraph 21
05.06.1980
Pflichten des Förderungswerbers
Paragraph 21