Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Schutzraumverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1978 aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Abschnitt II
Grundschutzräume

Lage des Schutzraumes

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Schutzraum soll möglichst im Keller, ganz unter Terrain (Deckenunterkante nicht über Geländeoberfläche) und innerhalb des Baues liegen und auf kurzem Weg von den in Betracht kommenden Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.
  2. Absatz 2Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unterbringung des Schutzraumes innerhalb des Baues nicht zu, so ist dessen Errichtung außerhalb des Gebäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum muß unter Terrain liegen und hat mit einer Erdüberdeckung von mindestens 80 cm versehen zu sein.
  3. Absatz 3Wird wegen der nachweislich ungünstigen Bodenverhältnisse kein Keller errichtet oder sind hoher Grundwasserstand oder gefährliche Anlagen wie Kanäle, ferner Gas- und Druckleitungen oder gefahrbringende Lager gegeben, können Schutzräume auch über Terrain vorgesehen werden. Bei solchen Schutzräumen sind Wände im Freien mit Erdreich in einer Mindestdicke von 1,2 m an der Böschungskrone standfest im Verhältnis 2 zu 3 anzuböschen und die Decke mit einer 80 cm hohen Erdschichte zu überdecken.
  4. Absatz 4Schutzräume sollen tunlichst nicht in der Nähe von gefahrbringenden Anlagen, Lagern, Einbauten oder Kanälen situiert werden. Als solche gelten insbesondere Lager oder Anlagen mit brennbaren oder giftigen Stoffen, bei denen die Gefahr von Explosionen, Bränden oder des Entweichens giftiger Gase oder Dämpfe besteht. Läßt sich eine solche Situierung nicht vermeiden, sollen gegen die örtlich gegebenen Gefahren entsprechende Schutzvorkehrungen zusätzlich getroffen werden.