Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Anliegerleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1976, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/1988

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 11 und 11 a auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1982,)
  3. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 4, findet Anwendung, wenn nach Paragraph 10, Absatz 3, für das Grundstück gemäß Absatz eins, ein Hauskanalanschluß hergestellt wird.

Anmerkung

Änderungen: Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1982,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10000256

Dokumentnummer

LSB12003085

alte Dokumentnummer

N1197610353A