(3)Absatz 3,Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Absatz eins, für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (Paragraph eins, Absatz 4,) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.