Absatz eins,Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Paragraph 6, auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, daß der Gehsteig den Erfordernissen des Paragraph 5, entspricht und daß aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen.