(5)Absatz 5,Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a) bleiben dadurch unberührt. § 18 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018, 64/2025)Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,) bleiben dadurch unberührt. Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 152 aus 2001,, 137 aus 2007,, 91 aus 2018,, 64 aus 2025,)