(7)Absatz 7,Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach § 64 sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres überFür die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach Paragraph 64, sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über
die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,
die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und
die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen
zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2024)zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Ziffer 3, resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2024)