(2)Absatz 2,Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, dass der Hund nicht unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt.Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Absatz eins, fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, dass der Hund nicht unter die Bestimmung gemäß Absatz eins, fällt.