Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107 aus 2019, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 107/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.01.2026

Abkürzung

Oö. SOHAG

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 19,, Sanktionssystem

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind,
    1. Ziffer eins
      sofern keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, besteht oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie unrechtmäßig bezogen werden, insbesondere auf Grund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse oder
    3. Ziffer 3
      wenn sie zweckwidrig verwendet werden
    stufenweise wie folgt zu kürzen:

 

Ausmaß der Kürzung von der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6

Dauer

1. Stufe

10 %

1 Monat

2. Stufe

20 %

3 Monate

3. Stufe

50 %

3 Monate

Anmerkung, LGBl.Nr. 107 aus 2022,)
  1. Absatz 2,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 107 aus 2022,)
  2. Absatz 3,Sofern bei einer bezugsberechtigten Person, deren Leistungen der Sozialhilfe nach Absatz eins, bereits für die Dauer von drei Monaten um 50 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes gemäß Absatz 6, gekürzt wurden, weiterhin keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt besteht, sind die Leistungen der Sozialhilfe gänzlich einzustellen.
  3. Absatz 4,Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Absatz eins, hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr, 6 aus 2020,)
  4. Absatz 5,Unabhängig von einer Kürzung nach Absatz eins, sind die Leistungen der Sozialhilfe bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach Paragraph 16 c, Absatz eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, um 25 % von der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.
  5. Absatz 6,Berechnungsgrundlage für die Kürzung nach Absatz eins bis 5 sind die der bezugsberechtigten Person grundsätzlich zustehenden Richtsätze und Zuschläge nach Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Die jeweilige Kürzung ist vorrangig als anspruchsmindernd auf die Geldleistung anzurechnen. Bei Vorliegen von mehreren der im Absatz eins und 5 angeführten Pflichtverletzungen sind die Kürzungsanteile zusammenzuzählen.
  6. Absatz 7,Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Absatz eins, oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Absatz eins und Absatz 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

LOO40023702