Absatz eins,Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zu Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.