Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 26,, Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

  1. Ziffer eins
    den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
  2. Ziffer 2
    Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins,);
  3. Ziffer 3
    Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
    Einfriedungen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, fallen; Wild- und Weidezäune;
  5. Ziffer 5
    Pergolen;
  6. Ziffer 6
    Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 14, ausgenommen sind;
  7. Ziffer 7
    Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
  8. Ziffer 8
    bauliche Anlagen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
  9. Ziffer 9
    Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;
  10. Ziffer 10
    Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;
  11. Ziffer 11
    nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;
  12. Ziffer 12
    Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  13. Ziffer 13
    bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.
Anmerkung, LGBl.Nr. 70 aus 1998,, 96 aus 2006,, 34 aus 2013,, 55 aus 2021,)

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO40022390