Absatz eins,Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die Paragraphen 24 a und 26 nichts anderes bestimmen:
- Ziffer einsdie Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit
- Litera asie nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, einer Bewilligung bedürfen oder
- Litera bin den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern die Antennenanlage jedoch eine Höhe von zehn Meter überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nachgewiesen wird;
- Ziffer 2die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;
- Ziffer 3die nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, fallende
- Litera agrößere Renovierung von Gebäuden;
- Litera bsonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
- Ziffer 4die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
- Litera aHauskanalanlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;
- Litera bDüngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
- Litera cSenkgruben;
- Ziffer 5die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
- Ziffer 6die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m²;
- Ziffer 7die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windkraftanlagen;
- Ziffer 7 adie Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen,
- Litera asoweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder
- Litera bsoweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen;
- Ziffer 8die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;
- Ziffer 9die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m²;
- Ziffer 9 adie Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke;
- Ziffer 9 bdie Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
- Ziffer 10die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²;
- Ziffer 11die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden;
- Ziffer 12der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung bedarf;
- Ziffer 13Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen;
- Ziffer 14Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
- Ziffer 15die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2002,, 96 aus 2006,, 36 aus 2008,, 34 aus 2013,, 55 aus 2021,)