Oberösterreich
Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete
LGBl.Nr. 141 aus 2020, aufgehoben durch LGBl.Nr. 35/2021
römisch fünf
Paragraph eins
24.12.2020
05.04.2021
59 Sonstiges (Gesundheit, Soziales)
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers oder der Straßenerhalterin bzw. des Straßenerhalters unabhängig ist.
23.12.2020
03.04.2021
20001122
LOO40021798