(4)Absatz 4,Der Ernennung der sonstigen, im Dienstpostenplan vorgesehenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin bzw. durch den Präsidenten nach § 2 Abs. 1 bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unter Mitbeteiligung der für die Personalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vorauszugehen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Personalausschuss bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. § 5 Abs. 1 bis 3 und die §§ 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber oder weniger als doppelt so viele geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind diese erneut auszuschreiben. Die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung nimmt am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teil, wobei ihr der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist.Der Ernennung der sonstigen, im Dienstpostenplan vorgesehenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin bzw. durch den Präsidenten nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unter Mitbeteiligung der für die Personalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vorauszugehen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Personalausschuss bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber oder weniger als doppelt so viele geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind diese erneut auszuschreiben. Die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung nimmt am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teil, wobei ihr der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist.