Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der Paragraphen 88,, 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 sowie Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.