Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind,
- Ziffer einssofern keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt besteht oder
- Ziffer 2wenn sie unrechtmäßig bezogen werden, insbesondere auf Grund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse oder
- Ziffer 3wenn sie zweckwidrig verwendet werden
stufenweise wie folgt zu kürzen: