Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Oberösterreich
Oö. Gemeindeordnung 1990
LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2019
LG
Paragraph 53,
13.07.2019
31.08.2025
Oö. GemO 1990
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
30.07.2019
01.08.2025
10000288
LOO40019982