Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

römisch IX. ABSCHNITT
Behörden und organisatorische Bestimmungen

Paragraph 48,
Behörden

  1. Absatz einsBehörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen.
  3. Absatz 3Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      Bewilligungs- und Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 5, sowie
    3. Ziffer 3
      Bewilligungsverfahren in den Fällen des Absatz 3,
    durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40019973