Oberösterreich
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
LGBl.Nr. 35 aus 1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2019
LG
Paragraph 48 b
01.09.2019
Oö. POG 1992
30 Schulen
An mittleren und höheren Schulen im Sinn des Paragraph 3, Schulorganisationsgesetz und des Paragraph 2, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 13, Privatschulgesetz und des Paragraph 82, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz werden vom Land durch die Bildungsdirektion zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beigestellt. Für die Beistellung der Assistenz gilt Paragraph 48 a, sinngemäß jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur dann zu leisten ist, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen hiefür eine Verpflichtung besteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 47 aus 2019,)
17.06.2019
22.02.2023
10000353
LOO40019880