Absatz eins,Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Oberösterreich
Oö. Gemeindeordnung 1990
LGBl.Nr. 91 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018
LG
Paragraph 53
01.01.2019
12.07.2019
Oö. GemO 1990
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
05.12.2018
30.07.2019
10000288
LOO40019339