Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt,
- Ziffer 2entgegen Paragraph 29, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
- Ziffer 3entgegen Paragraph 29 a, Absatz eins, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 31, als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,
- Ziffer 5entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 6entgegen Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,, 2, 4 und Ziffer 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 7entgegen Paragraph 40, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 9entgegen Paragraph 50, seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 10entgegen Paragraph 51 a, seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 11entgegen Paragraph 51 b, seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 12entgegen Paragraph 54, Absatz eins, seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 13entgegen Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und Ziffer 8, seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 14entgegen Paragraph 54, Absatz 3, seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
- Ziffer 15entgegen Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt.