Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 95/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

Oö. USchG

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 19,, Rechtsschutz

  1. Absatz eins,Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Begehren kann unter einem entschieden werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2006,, 32 aus 2016,)
  2. Absatz eins a,Wer behauptet, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann die Erlassung eines Feststellungsbescheids über das Vorliegen der Mitteilungs- und Ablehnungsgründe im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 begehren. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2013,)
  3. Absatz 2,Für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins und eins a ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 81 aus 2013,)
  4. Absatz 3,Zur Bescheiderlassung nach Absatz eins und eins a zuständig ist
    1. Ziffer eins
      wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister,
    2. Ziffer 2
      wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Gemeindeverbands unterliegt, der Verbandsobmann,
    3. Ziffer 3
      wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Selbstverwaltungskörpers unterliegt, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,
    4. Ziffer 4
      wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde,
    5. Ziffer 4 a
      wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, die Präsidentin bzw. der Präsident,
    6. Ziffer 5
      in allen anderen Fällen die Landesregierung.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 83 aus 2002,, 44 aus 2006,, 81 aus 2013,)
  5. Absatz 3 a,Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Absatz eins und Absatz eins a, ohne unnötigen Aufschub an die nach Absatz 3, zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2006,, 81 aus 2013,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2017,)

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

10000480

Dokumentnummer

LOO40018238