(3a)Absatz 3 a,Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 14 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 3 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013)Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Absatz eins und Absatz eins a, ohne unnötigen Aufschub an die nach Absatz 3, zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2006,, 81 aus 2013,)