Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Oberösterreich
Oö. Gemeindeordnung 1990
LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2015
LG
Paragraph 53,
23.10.2015
24.05.2018
Oö. GemO 1990
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
23.10.2015
23.07.2018
10000288
LOO40016978