Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2015

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

23.10.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 53 <, b, r, /, >, Ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, k, e, i, t,

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
  3. Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Grundrechtsschutzbereich des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000 hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,)
  4. Absatz 4Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
  5. Absatz 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Im RIS seit

23.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40016978