Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Text

Paragraph 8,, Inanspruchnahme fremder Grundstücke

  1. Absatz eins,Ist es für die Herstellung der Anschlussleitung erforderlich, fremden Grund zu benutzen, um den Anschluss an die öffentliche Gemeinde-Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des fremden Grundes die Herstellung neuer Anlagen und deren Instandhaltung unter Inanspruchnahme ihres bzw. seines Grundes zu dulden. Dafür gebührt ihr bzw. ihm eine angemessene Entschädigung, die die bzw. der Anschlusspflichtige zu leisten hat.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, sind über Antrag der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustande kommt. Paragraph 14, der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers möglichst Rücksicht zu nehmen.