Absatz eins,Ist es für die Herstellung der Anschlussleitung erforderlich, fremden Grund zu benutzen, um den Anschluss an die öffentliche Gemeinde-Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des fremden Grundes die Herstellung neuer Anlagen und deren Instandhaltung unter Inanspruchnahme ihres bzw. seines Grundes zu dulden. Dafür gebührt ihr bzw. ihm eine angemessene Entschädigung, die die bzw. der Anschlusspflichtige zu leisten hat.