Absatz eins,Die Gemeinde hat für gemäß Paragraph 5, angeschlossene Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine mit zehn Jahren befristete Ausnahme von der Bezugspflicht zu gewähren, wenn
- Ziffer einsdie Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2012,, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein;
- Ziffer 2Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht;
- Ziffer 3auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt, und
- Ziffer 4durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen ist.